Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Das "Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)" wurde am 01. April 2000 beschlossen und seitdem zweimal novelliert.
Es regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom (durch Energieversorgungsunternehmen), der ausschließlich aus Wasserkraft, Windenergie, Solarenergie (Photovoltaik), Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse in Deutschland gewonnen wird.
Im einzelnen verpflichtet es Netzbetreiber, Strom aus erneuerbaren Energien bevorzugt abzunehmen (unabhängig von der Nachfrage) und dafür feste Vergütungssätze zu zahlen. Die so entstandenen Kosten werden in Form einer Umlage (für 2010 2,047 ct / kWh) auf alle Energieversorgungsunternehmen umgelegt. Zudem gibt es für Energieversorgungsunternehmen eine Pflicht, den von den Netzbetreibern durchgeleiteten, EEG-geförderten Strom, abzunehmen.
Das Ziel des EEG ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen.