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Ersatzversorgung

Kein Bundesbürger darf ohne eigenes Verschulden ohne Strom stehen gelassen werden. Das ist gesetzlich verankert. Für Fälle, in denen die Versorgungspflichten nicht geklärt sind, gibt es dementsprechend die Ersatzversorgung.

Sie greift dann, wenn ein Versorgungsverhältnis mit einem Stromanbieter für den Kunden endet, ohne dass ein anderes bereits begonnen hätte. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der aktuelle Stromversorger des Kunden Insolvenz anmeldet oder aus anderen Gründen keinen Strom liefern kann.

In diesem Fall muss der Grundversorger des entsprechenden Netzgebietes drei Monate lang automatisch - also ohne, dass eine Beantragung oder ein Vertragsabschluss nötig wäre - Strom zum Ersatzversorgertarif liefern. Dieser ist in der Regel teurer als Tarife, die sich der Kunde selbst aussucht, und wird nicht aus erneuerbaren Energien gespeist. In diesen drei Monaten kann sich der Kunde einen neuen Anbieter bzw. Tarif aussuchen.

Umzüge fallen nicht in die Ersatzversorgung: Wer umzieht, und weder mit seinem vorigen Anbieter eine Versorgung in der neuen Wohnung vereinbart noch einen neuen Anbieter ausgewählt hat, wird automatisch in den Grundversorgungstarif der Vor-Ort Grundversorgers eingestuft und bleibt in diesem auf unbegrenzte Zeit (es sei denn natürlich, er entscheidet sich für ein anderes Angebot).

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