Gesetze und Rahmenbedingungen zur Energiewende
Welche Gesetze und Rahmenbedingungen sind für die Stromversorgung relevant - Was hat sich geändert - Was sollten Sie wissen?
Bereits seit Jahren debattiert man über den Atomausstieg - auf der Straße und in der Politik. Rund 90% der Deutschen möchten eine Energieversorgung, die zunehmend - und am liebsten vollständig - aus erneuerbaren Energien gespeist wird. Diese Entwicklung von der fossilen / nuklearen zur erneuerbaren Energieerzeugung nennt man "Energiewende". Seit der Katastrophe in Fukushima im Frühjahr 2011 ist die Energiewende Wirklichkeit geworden und der Ausbau der erneuerbaren Energien wird durch Gesetze und Rahmenbedingungen vorangetrieben. Dabei ergeben sich aktuell viele Änderungen, über die wir Sie gern informieren möchten.
Der Strommarkt wird durch eine Vielzahl von Gesetzen geregelt, vor allem durch:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
- Verordnung zur Konzessionsabgabe
- Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
- Stromgundversorgungsverordnung (StromGVV)
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Für den liberalisierten Strom- und für den Gasmarkt bildet das Energiewirtschaftsgesetz die Grundlage. Es regelt die Liberalisierung des Strom- und des Gasmarktes, gewährleistet den Wettbewerb zwischen den Energieanbietern und legt Rechte und Pflichten der Stromanbieter fest.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Im Rahmen der Novellierung des EnWG vom Juli 2011 sind für Energievertriebsunternehmen drei wesentliche Änderungen umgesetzt worden.
- Ein Lieferantenwechselprozess soll innerhalb einer Frist von drei Wochen vollzogen werden. An einem Lieferantenwechsel sind bis zu vier Parteien beteiligt:
- Ein Stromkunde möchte den Anbieter wechseln (Vorlieferant) und füllt einen Antrag bei einem anderen Anbieter aus.
- Der neue Anbieter leitet den Lieferantenwechselprozess ein, indem er beim Vorlieferanten kündigt und die Netznutzung beim Netzbetreiber anmeldet.
- Der Vorlieferant muss die Kündigungsmeldung beantworten und den Kunden zur Netznutzung abmelden.
- Der neue Lieferant bekommt dann eine Bestätigung des Netzbetreibers mit Bestätigung der Netznutzung für den neuen Kunden.
- Das Messwesen wurde liberalisiert. Die Messung von Energie und der Betrieb der Messsysteme (Zähler) ist liberalisiert und liegt in Zukunft nicht mehr alleinig beim örtlichen Netzbetreiber. Stattdessen kann jeder Netzbetreiber und Stromkunde einen Dritten zur Ablesung und Instandhaltung der Messsysteme beauftragen. Es wurden damit zwei neue Marktteilnehmer definiert: Der Messstellenbetreiber und der Messstellendienstleister. Erstgenannter betreibt den Zähler, Zweitgenannter liest ihn ab. Wir haben die nötigen Änderungen für den Austausch mit den neuen Marktpartner in unseren Systemen vorgenommen.
- Der Umgang mit Verbraucherbeschwerden/Schlichtungsstelle hat sich geändert. Künftig sind für die Bearbeitung von Beschwerden Fristen gesetzt. In berechtigten Fällen sollen Kunden die Möglichkeit haben, sich über ihren Energieversorger oder Netzbetreiber zu beschweren. Dazu soll eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden, welche Klärungen und Einigungen über die Beschwerdefälle herbeiführen soll.
Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
Ebenso relevant für den Strom und den Gasmarkt ist das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG). Es dient vorrangig der Förderung der erneuerbaren Energien und schreibt im Wesentlichen den Vorrang dieser gegenüber herkömmlichen Stroms bei der Einspeisung in das Netz vor und legt die Vergütung der Kilowattstunde Strom aus erneuerbarer Energie für die jeweils dabei zum Einsatz gebrachten Technologien fest. Den Anlagenbetreibern wird somit die Abnahme des sauberen Stroms zu einem attraktiven Preis garantiert. Dieses Gesetz fördert damit insbesondere den Ausbau und die Angebotsseite der erneuerbaren Energien, da es einen Anreiz zum Ausbau und zum Technologie- und Wissensaufbau für die Produktion dieser gibt.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Bis zur Novellierung 2011 beinhaltete es aber auch einen besonderen Anreiz für Stromhändler, Ökostrom aus deutschen vergütungsfähigen Anlagen zu kaufen. Basierend auf dem ehemaligen § 37 EEG wurde derjenige Energieversorger von der Zahlung der EEG-Umlage befreit, der mindestens 50 Prozent des Stromes für seine Stromkunden aus EEG-vergütungsfähigen Anlagen bezog.
Durch den Wegfall der EEG-Umlagebelastung konnten zwei wesentliche Nachteile des Bezugs erneuerbaren Energien gegenüber dem Bezug konventionell erzeugter Energie ansatzweise ausgeglichen werden: Die durch das EEG relativ hoch festgelegten Beschaffungskosten des Stroms aus erneuerbaren Energien. Sowie die besonderen Risiken, die sich z. B. aus der Prognoseunsicherheit z.B. von Windenergie ergeben, deren Volatilität (Flauten-/Überspeisungsgefahr) zum Teil recht aufwändig ausgeglichen werden muss. Der Erlass der EEG-Umlagen, das sogenannte „Grünstromprivileg“ führte dazu, dass Grünstromversorger in der Lage waren, wettbewerbsfähige Preise anbieten zu können im Vergleich zu anderen Ökostromangeboten, aber auch im Vergleich zu konventionell beschafften Stromangeboten.
Dieser gute Ansatz zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen erneuerbarer Energien im Markt wurde nun im Zuge der Novellierung maßgeblich verändert. Durch die Einführung eines sogenannten „Deckels“, der die Höhe der Umlagebefreiung künftig erheblich einschränkt, wird der Effekt der Angleichung der Marktbedingungen erneuerbarer und konventioneller Energien ausgebremst. Die Folge davon sind erhebliche Kostensteigerungen für die Beschaffung von Grünstromangeboten und damit auch Preissteigerungen für die Grünstromkunden.
Nach wie vor ist der direkte Handel ein Weg für die erneuerbaren Energien, sich selbst im Markt zu tragen. Wir werden daher auch bei neuen Marktverhältnissen Ihren NaturWatt-Strom über direkte Lieferverträge von ausgesuchten Erzeugungsanlagen beziehen und unseren Qualitätsstandard halten. Unter den geänderten Rahmenbedingungen bieten wir mit den aktuellen Preis weiterhin ein sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis an.
Weitere Verordnungen regeln das Zusammenwirken der Marktpartner
Einen großen Einfluss haben hier die Verordnung der Konzessionsabgabe und die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), da beide Einfluss auf den Strompreis nehmen. Die Konzessionsabgabe regelt die Höhe der Abgaben des Netzbetreibers und der Stromanbieter an Gemeinden und Landkreise für den Bau von Energieleitungen, der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege und die Durchleitung des Stroms. Die Stromnetzentgeltverordnung regelt die Gebühren, die ein Netzbetreiber für die Nutzung der Netze von einem Stromanbieter verlangt.
Verordnungen, die das Zusammenwirken zwischen Energieversorgern und Privatkunden regeln
Neben dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt auch die Stromgrundversorgungsverordnung (Strom GVV) die Bedingungen, zu denen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung beliefert werden. Vorrangig gilt diese Verordnung für Grundversorger, also Energieunternehmen, die die Mehrzahl der Haushalte eines Netzgebietes beliefern, sie gibt aber auch eine Orientierung für andere Stromanbieter.
Gesetze, die für die Energiewende relevant sind und zur Aufklärung und Reduzierung von Energienutzung beitragen
- Energieeinsparverordnung (EnEV)
- Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)
- Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)
weiterführende Links zu Gesetzestexten
- Bundesnetzagentur (Regulierungsbehörde): www.bundesnetzagentur.de
- Gesetze/Verordnungen bei Juris: www.bundesrecht.juris.de
- Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.: www.vzbv.de


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