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Demarkationsgrenzen

Vor der Liberalisierung lagen die Versorgungsgebiete der Energieversorger innerhalb so genannter Demarkationsgrenzen. Diese Grenzen ergaben sich auf Grund der Forderungen des früheren Energiewirtschaftsgesetzes von 1935 nach einem wirtschaftlichen Einsatz der Energie sowie zur Verhinderung volkswirtschaftlich schädlicher Auswirkungen des Wettbewerbs.

Aufgrund der Liberalisierung des Strommarktes (durch das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998) sind diese Demarkationsgrenzen entfallen.

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