Allgemeine Vertragsbedingungen der NaturWatt GmbH
1. Gegenstand des Vertrages
Die NaturWatt GmbH wird dafür Sorge tragen, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen wie z.B. Sonne, Wind und Wasser – nachstehend „Ökostrom“genannt – im Umfang des Verbrauchs des Kunden in das Stromnetz eingespeist wird. Der Vertrag gilt für Haushalts- und Gewerbekunden. Die Belieferung mit elektrischer Energie erfolgt in Niederspannung (Drehstrom mit einer Nennspannung von 400 V oder Wechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V und einer Frequenz von etwa 50 Hertz) am Ende des Hausanschlusses bis zu den produktspezifischen Jahresverbrauchsmengen.
2. Vertragsabschluss
a) Angebot und Annahme
Das Zustandekommen eines Vertrages mit NaturWatt erfolgt durch Annahme des vom Kunden gestellten Antrags auf Belieferung.
Der Kunde stellt dazu bei NaturWatt unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragformulars in Textform (Brief, E-Mail, Telefax) oder per Internet einen Antrag auf die Belieferung mit Strom. Die Annahme erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei NaturWatt. NaturWatt behält sich grundsätzlich das Recht vor, die Annahme des Antrages zu verweigern.
b) Lieferbeginn
Die Lieferung beginnt nicht vor Beendigung eines bestehenden Stromlieferungsvertrags mit dem bisherigen Lieferanten und dem vom örtlichen Netzbetreiber genannten und vom Messstellenbetreiber bestätigten Datum. Der Kunde erhält unverzüglich in Textform eine Mitteilung über den Lieferbeginn. Lieferbeginn ist in der Regel der 1. Kalendertag des übernächsten Monats nach Eingang des Auftrags des Kunden. Kann die Belieferung aus nicht von NaturWatt zu vertretenden Gründen nicht erfolgen, gilt der Vertrag rückwirkend als nicht geschlossen. Die Beweislast hierfür obliegt NaturWatt.
c) Widerruf
Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor der ersten Lieferung, nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB und auch nicht vor Erfüllung der Pflichten gemäß § 312g Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: NaturWatt GmbH, Rummelweg 14, 26122 Oldenburg oder per Fax 0441-35 09 10 59 oder per E-Mail an info@naturwatt.de.
d) Widerrufsfolgen
Im Falle des wirksamen Widerrufs sind die beiderseits gewährten Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzung herauszugeben. Kann der Kunde NaturWatt die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, muss der Kunde NaturWatt insoweit Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Kunden mit der Absendung der Widerrufserklärung, für NaturWatt mit deren Empfang.
3. Vertragsdauer
a) Vertragslaufzeit
Der Stromlieferungsvertrag wird auf die im Antrag bestimmte Laufzeit oder auf unbestimmte Zeit geschlossen.
b) Kündigung
Soweit der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann dieser von beiden Vertragspartnern auch ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. NaturWatt soll eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen. § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG bleibt unberührt.
c) Umzug
Bei Umzug kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen auch untermonatlich zum Tag des Auszugs kündigen. Der Vertrag kann nicht auf die neue Abnahmestelle übertragen werden. Für die Fortsetzung des Lieferverhältnisses mit NaturWatt an einer neuen Abnahmestelle muss der Kunde einen neuen Antrag stellen. Der Kunde ist bei Umzug verpflichtet, zum Zeitpunkt des Auszugs NaturWatt die neuen Kontaktdaten, insbesondere Postanschrift und Telefonnummer, rechtzeitig mitzuteilen.
4. Änderung der Verhältnisse und Mitwirkungspflichten
a) Änderung der Stammdaten
Im Falle von Änderungen des Namens, Firmennamens oder der Adressdaten des Kunden ist der Kunde verpflichtet, NaturWatt dies unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. NaturWatt ist unverzüglich nach Bekanntwerden darüber in Kenntnis zu setzen, dass, wann und wie sich Daten für die Rechnungslegung (z.B. Bankverbindung) und kommunikationsrelevante Änderungen (E-Mail-Adresse, Telefonnummer, etc.) des Kunden ergeben.
b) Erhebliche Änderungen von Abnahmemengen bei Eigenerzeugung
Bei Inbetriebnahme einer Eigenerzeugung wird der Kunde NaturWatt hierüber mit mindestens 6 Wochen Vorlaufzeit unter Nennung des erwarteten Eigennutzungsanteils der geplanten Erzeugung schriftlich in Kenntnis setzen, soweit durch die Eigenerzeugung eine erhebliche Änderung der Abnahmemengen absehbar ist.
c) Informationen von NaturWatt
Aktuelle Informationen von NaturWatt erhält der Kunde über die Internetseite der NaturWatt www.naturwatt.de
d) Verbraucherbeschwerden
Gemäß § 111a EnWG ist NaturWatt verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, kann der Kunde die Schlichtungsstelle Energie nach § 111 b EnWG anrufen. Die Kontaktdaten lauten: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, info@schlichtungsstelle-energie.de,
weitere Kontaktdaten: www.schlichtungsstelle-energie.de.
e) Verbraucherservice
Für weitere Informationen kann der Kunde sich auch an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas wenden: Die Kontaktdaten lauten: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030-22480 500 oder 01805-101000, Telefax: 030-22480 323, verbraucherservice-energie@bnetza.de.
5. Verbrauchsfeststellung
a) Messung
Die nach diesem Vertrag bezogene elektrische Energie wird insgesamt durch die beim Kunden vorhandene Messeinrichtung nach § 21b f. EnWG vom Messstellenbetreiber festgestellt und von NaturWatt in Rechnung gestellt. NaturWatt ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei NaturWatt, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen NaturWatt zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
NaturWatt ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die NaturWatt vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. NaturWatt kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zweck der Abrechnung, bei einem Lieferantenwechsel oder einem berechtigten Interesse der NaturWatt an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. NaturWatt darf bei einem berechtigten Widerspruch des Kunden für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Wenn der Netzbetreiber oder NaturWatt das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, kann NaturWatt den Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen und in Rechnung stellen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
b) Korrekturen
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von NaturWatt zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung ihn nicht an, so ermittelt NaturWatt den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der
Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
6. Preise und Abrechnung
a) Preis
Für die Inanspruchnahme der Leistungen der NaturWatt zahlt der Kunde den im Antrag vereinbarten Preis.
b) Änderungen des Preises
Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. NaturWatt ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Bei Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ist NaturWatt berechtigt und im Falle einer Herabsetzung verpflichtet, den Strompreis in Höhe der Änderungen entsprechend anzupassen. Gegebenenfalls gewährte Preisgarantien werden berücksichtigt.
Ändert NaturWatt die Preise, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
c) Zahlungsarten und Abrechnungsintervalle
Während des Abrechnungsjahres werden monatlich gleich bleibende Abschlagsbeträge erhoben. Diese werden auf Grundlage der NaturWatt vorliegenden Verbrauchsdaten bestimmt und in der jährlichen Schlussabrechnung verrechnet. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich von der NaturWatt-Einschätzung abweicht, so ist dies bei Bemessung der Abschläge angemessen zu berücksichtigen. Nach Beendigung des Vertrages sind die
Abweichungsbeträge unverzüglich zu erstatten. Auf Wunsch des Kunden wird NaturWatt die Abschlagsbeträge viertel- oder halbjährlich abrechnen.
Ändert sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes der Endkundenpreis, so wird der für den neuen Endkundenpreis maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; bei der Aufteilung verbrauchsabhängiger Preise werden jahreszeitliche Bezugsschwankungen auf der Grundlage von Erfahrungswerten der entsprechenden Kundengruppe berücksichtigt. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. Die Abrechnung erfolgt zu den aufgeführten Nettopreisen in Euro bzw. in Cent, die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Der Kunde wird den Gesamtrechnungsbetrag an NaturWatt bezahlen.
Die Abschläge und Rechnungen werden zu dem von NaturWatt angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt, solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB bleibt unberührt. Die Zahlungen fälliger Rechnungsbeträge können per Lastschriftverfahren oder Überweisung zu dem von NaturWatt angegebenen Datum erfolgen.
d) Guthabenverrechnung
Gutschriften, welche sich aus der Abrechnung ergeben, werden nach Übersendung der Abrechnung auf dem NaturWatt bekannt gegebenem Konto des Kunden gutgeschrieben. Guthaben, die sich aus dem Antrag ergeben, werden entsprechend den dort angegebenen Bedingungen verrechnet. Gleiches gilt für Guthaben, die sich aus Provisionsansprüchen ergeben.
e) Mahnung
NaturWatt behält sich vor, anfallende Aufwendungen für Mahnungen und Bankrückweisungen an den Kunden weiter zu berechnen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Zur Abwicklung der Mahnung fälliger Rechnungsbeträge oder Abschlagszahlungen werden jeweils mindestens berechnet: 2,50 Euro.
f) Aufrechnung
Gegen Ansprüche von NaturWatt kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
7. Haftung, Befreiung von der Leistungspflicht
Im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, NaturWatt von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, sofern NaturWatt die Versorgung unberechtigter Weise unterbrochen hat. NaturWatt wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen insoweit
Auskunft geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
8. Datenschutz
Alle zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten werden bei NaturWatt zu diesem Zweck elektronisch gespeichert und verarbeitet. Soweit dies zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften notwendig ist, werden die Daten des Kunden an andere Stellen weitergegeben. Hierzu werden die Daten des Kunden insbesondere an Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zum Zwecke des Messstellenbetriebs und der Abrechnung sowie an Lettershops weitergegeben. NaturWatt wird die personenbezogenen Daten des Kunden auch für Werbung im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnis des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verwenden. Sollte der Kunde von NaturWatt Werbung erhalten, kann er dieser jederzeit gegenüber NaturWatt widersprechen. Er wird dann keine weitere Werbung erhalten. Auf Wunsch teilt NaturWatt dem Kunden jederzeit mit, welche Daten über ihn gespeichert sind. Ferner steht dem Kunden jederzeit das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung zu.
9. Sonstiges
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen erfolgen durch Mitteilung in Textform. Diese Änderungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen in Textform gegenüber NaturWatt widerspricht. NaturWatt wird den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens ausdrücklich hinweisen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Für den Fall, dass der Kunde widerspricht oder einer Änderung nach entsprechender Aufforderung nicht zustimmt, ist NaturWatt berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Ändert NaturWatt die Vertragsbedingungen, ist der Kunde zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass NaturWatt die zur Bonitätsprüfung erforderlichen Daten an Wirtschaftsauskunfteien mitteilt und Auskünfte einholt. NaturWatt ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einem Rechtsnachfolger oder einem Dritten zu übertragen.
Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag durch Rechtsnachfolge ist mit Zustimmung von NaturWatt möglich. Erfolgt der Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraumes ohne Zwischenrechnung, so haften der bisherige Kunde und der neue Kunde zur gesamten Hand für die Verbindlichkeiten aus diesem Abrechnungszeitraum.
Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Jede mangelhafte Bestimmung gilt als durch eine solche gültige, wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die den wirtschaftlichen rechtlichen und technischen Auswirkungen, die die Vertragsparteien von der Bestimmung erwartet haben, am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall etwaig vorliegender Lücken.
Oldenburg (Oldb), 1. November 2011



